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Arzneimittel – Erstattungen und Zuzahlungen

Was bedeutet Zuzahlung?

Versicherte, die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen haben einen Teil des finanziellen Aufwands, bis zu einer festgelegten Belastungsgrenze, selbst zu tragen.

Wer muss zuzahlen?

Zuzahlungspflichtig sind alle Krankenversicherten.

Wann muss man zuzahlen?

Die Pflicht gilt, wenn Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Dazu gehören, neben stationärer Behandlung und Fahrkosten, in erster Linie Medikamente.

Das Rezept

Je nach Rezept unterscheidet sich die Zuzahlungspflicht. Stellt der Arzt ein grünes Rezept aus, so übernimmt die Krankenkasse das Medikament nicht, da es sich dabei um ein privates Rezept handelt. Bei diesen Medikamenten handelt es sich um so genannte „OTC“ (Over the Counter) Präparate. Sie sind nicht verschreibungspflichtig.

Ist ein Rezept rosa-farben, handelt es sich um ein rezeptpflichtiges Medikament, für welches man sich die Kosten erstatten lassen kann.

Die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente liegt bei einem Minimum von 5€ und einem Maximum von 10€.

Die Festbetragsregelung

Sie legt fest, dass die Krankenkassen für Arzneimittel einen festgelegten Preis bezahlen, der für diese Gruppe von Medikamenten gilt. Liegt ein Medikament über dem genannten Preis, muss der Differenzbetrag zusätzlich zur regulären Zuzahlung geleistet werden, ob man als Patient befreit ist oder nicht.

Es ist empfehlenswert, beim Arzt nach einem preisgünstigeren Medikament zu fragen. Liegt der Preis des Arzneimittels über dem Festbetrag, ist der Arzt verpflichtet den Patienten darüber zu informieren.

Ändert sich der Festbetrag bei einem Medikament, kann dieses kostenpflichtig werden. Schließen Krankenkassen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern ab, ist es möglich, bei diesen Arzneien ganz oder teilweise einen Zuzahlungserlass zu erwirken. Mitunter kann man dann Arzneien ohne Aufzahlung erhalten.

Arzneien über Versandapotheken

Verschreibungspflichtige Medikamente müssen in Deutschland zu einem einheitlichen Preis verkauft werden.

Kommen die Medikamente aus der EU-Versandapotheken, dann sind Rabatte und Nachlässe auf Zuzahlungen möglich.

Wie viel muss zugezahlt werden?

Der Betrag ist individuell abhängig vom Patienten. Je nach Ausgangssituation unterscheiden sich die Belastungsgrenzen. Der Prozentsatz liegt bei 2% des Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Dabei geht der Gesetzgeber vom Gesamteinkommen des Haushalts aus. Berücksichtigung finden alle im Haushalt lebenden Personen.

Der Freibetrag

Jede im Haushalt lebende Person, hat einen Freibetrag. Für den ersten Angehörigen, der im Haushalt lebt, liegt dieser bei 15%. Im Jahr 2017 liegt dieser bei 5.355 Euro. Für Kinder ist der Freibetrag etwas höher angesetzt und liegt bei 7.356 Euro.
Diese Freibeträge werden vom Bruttoeinkommen der Familie abgezogen.

Das Bruttoprinzip

Das Bruttoeinkommen gilt als Maßstab für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb bildet es die Grundlage für die Berechnung. Ja nach Einkommen wird anhand dieser Zahlen die Beitragshöhe festgelegt.

Einnahmen aller im Haushalt lebenden Familienangehörige zählen dazu. Zu den Einkünften gehören wiederkehrende Bezüge, wie z. B. Arbeitsentgeld oder Rente. Einnahmen aus Vermietung und Verpacchtung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung sind davon nicht ausgenommen.

Die Befreiung

Wird die Belastungsgrenze erreicht, besteht Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung. Um diese zu erhalten, müssen die Versicherten die Zuzahlungen dokumentieren und können einen Befreiungsbescheid beantragen.

Belastungsgrenze bei chronischer Krankheit

Sind Versicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung, liegt die Belastungsgrenze niedriger. Die Selbstbeteiligung liegt bei 1 % der Bruttoeinnahmen. Wer wenigstens 1 Jahr, mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Krankheit beim Arzt war, gilt als chronisch krank.
Festlegung der Kriterien und Feststellung einer chronischen Krankheit obliegen der Krankenkasse.

Diese Regelung gilt auch für Personen, wo die z. B. die Unterbringung im Heim vom Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen wird. Dazu zählen auch Sozialhilfeempfänger.

Für Versicherte, die nach SGBII Leistungen beziehen, sind die Bruttoeinnahmen der Bedarfsgemeinschaft relevant.

Was über die Belastungsgrenze hinausgeht, kann sich der Patient von der Krankenkasse unter Vorlegung der Quittungen erstatten lassen.

Heimbewohner

Leben Versicherte Sozialhilfeempfänger in einem Heim, wird die Zuzahlungshöchstgrenze vom Träger der Sozialhilfe, in Form eines Darlehens gewährt. Dieses wird direkt an die Krankenkasse ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt in Raten. Dafür werdeb die Versicherten sofortig von der Zuzahlungspflicht befreit.

Absetzbare Zuzahlungen

Belege von Medikamente können für die Steurerklärung aufbewahrt werden. Die Zuzahlungen zu den Arzneimitteln sind steuerlich absetzbar.